Bestätigt: Auch „Buch des Lebens“ fällt unter die neue Datenschutzbestimmung!

Natykach Nataliia, Yuriy Vlasenko (shutterstock.com)

Brüssel (tl) – Mit der neuen Datenschutzbestimmung (DSGVO) hat die EU endlich allen Datenkraken den Kampf angesagt. Doch wie jetzt bekannt wurde, greifen die neuen Regelungen noch weiter als gedacht.

Nach einer offiziellen Anfrage von TheoLeaks bestätigt die EU-Kommission, dass auch das Datenerfassungssystem des Christentums, das sogenannte Buch des Lebens, unter die Bestimmungen der DSGVO fällt.

Jegliche Verwendung personenbezogener Daten darin, die ohne dokumentierte Einwilligung der betroffenenen Personen erfolgt, sei demnach gesetzeswidrig. Zuwiderhandlungen werden mit hohen Bußgeldern geahndet. Völlig unklar sei jedoch, wer der bevollmächtigte Datenschutzbeauftragte des besagten Registers ist und welche Kirche damit in der Verantwortung steht. Aus diesem Grund werden die Volkskirchen und die in der Evangelischen Allianz organisierten Freikirchen gleichsam mit Bußgeldern von bis zu 20 Millionen Euro bedacht.

Datenschutzanwälte sehen nun die Kirchen in der Pflicht und fordern vollständige Auskunft über die Art der Datenerfassung. Fraglich ist unter anderem, seit wann personenbezogene Daten im „Buch des Lebens“ erfasst wurden. Es sei ein wesentlicher Unterschied, ob die Erfassung erst ca. 30 n. Chr. begonnen hat oder es bereits davor die Möglichkeit zur Dokumentation gab. „Wenn es eine Vor-Christus-Version der Datenerfassung gibt, müssen wir auch in Erfahrung bringen, ob diese in das neue System ab ca. 30 n. Chr. integriert wurde“, hieß es vonseiten der Datenschutzanwälte. Ein besonderes Augenmerk liege jedoch auf der Frage, ob die Aufzeichnung digital vonstatten ging bzw. geht. Es ist davon auszugehen, dass das System mit dem irdischen Fortschritt aktualisiert wurde.

Die geistlichen Führer der Kirchen wollen nun an einer rechtkonformen Datenschutzerklärung für das „Buch des Lebens“ arbeiten. Nach Insiderinformationen herrscht jedoch auch nach längeren Verhandlungen keine Einigkeit über die Zuständigkeiten. Zwar beanspruchen die einzelnen Kirchen jeweils die Deutungshoheit für sich, doch gibt es innerhalb der Arbeitsgruppen keinen Konsens, wie die Zukunftsvision der Offenbarung umfassend zu verstehen sei.

Deutschen Verbraucherschützern reichen diese Maßnahmen nicht aus. Sie fordern die vollständige Offenlegung des Namensverzeichnisses. Aufgrund der abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der christlichen Kirchen sei für den religiösen Verbraucher sonst nicht ersichtlich, welche Kirchen tatsächlich vom Datenverfassungssystem lizenziert sind. So können im Zweifel die Verbraucher noch rechtzeitig ihren religiösen Anbieter wechseln.

 

 

 

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